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Nutzungsrechte
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt den Autor einer persönlichen geistigen Schöpfung und räumt ihm das ausschließliche Nutzungsrecht ein. Das Recht schützt Sprachwerke, Computersoftware, Musikwerke, Lichtbild- und Filmwerke, Werke der bildenden Kunst sowie Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art. Das Urheberrecht kann nicht übertragen werden, doch der Autor einer eigenen kreativen Leistung kann entscheiden, wem er die Nutzung seines Werks unter welchen Bedingungen überlässt - etwa in einem Vertrag mit einem Verlag.
Auch für die Zweitnutzung geschützter Werke - darunter fallen beispielsweise Photokopien - müssen Honorare gezahlt werden.
Die technische Entwicklung und große Verbreitung von Kopiergeräten macht es jedoch unmöglich, nachzuvollziehen, wie viele Kopien eines Werkes tatsächlich im Umlauf sind. Das ist zwar gut für die Bekanntmachung eines Autors, aber weniger für seinen Geldbeutel. Autoren können Verträge mit Verlagen schließen - aber nicht mit den Besitzern von Kopiergeräten. Deshalb nehmen Verwertungsgesellschaften die urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahr, denen der Einzelne nicht selbst nachkommen kann. Die Honorare werden auf verschiedene Weise von den Nutzern eingetrieben. So bekommen die Gesellschaften pro Kopie einen Pauschalbetrag. Beim Verkauf von Videokassetten, Rekordern und ähnlichen Geräten ist die "Geräteabgabe" schon im Kaufpreis enthalten. Die Gesellschaften kassieren Geld von denjenigen, die das geistige Eigentum anderer nutzen und verteilen es an die Urheber der geschützten Werke.
Wer seine Werke bei einer Verwertungsgesellschaft anmeldet, bekommt am Jahresende eine Pauschale, die der Nutzung angemessen sein soll. Hier sind einige der Verwertungsgesellschaften.

  • GEMA - Komponisten und Textdichterinnen
    Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte
  • GVL - Musikinterpreten und darstellende Künstler/ innen in Hörfunk, Film und Fernsehen
  • VG Wort - Wortautoren und Übersetzer/ innen
  • VG Bild-Kunst alle Urheber von Bild-, Film- und Lichtbildwerken

  • Grundwissen Urheberrecht

Werkvertrag und Dienstleistungsvertrag
Freie Journalisten schließen meist Werkverträge mit ihren Auftraggebern ab. Dies ist eine Vertragsform, die den Unternehmer zur Herstellung des festgelegten Werkes und die Auftraggeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Im Gegensatz zu Dienstvertrag ist der Werkvertrag auf einen bestimmten Erfolg, also auf das Arbeitsergebnis, ausgerichtet. Beim Dienstvertrag steht die Arbeitsleistung als solche im Mittelpunkt.
Wichtig bei der Vertragsschließung ist der Umfang und Zeitraum der Nutzung, die man anderen überlässt, besonders da Freie oft darauf angewiesen sind, ein Thema in verschiedenen Beiträgen zu verarbeiten.
Es schadet nicht, Verträge von einem Juristen prüfen zu lassen.

 
 
 
 
 
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