|
|
|
Nutzungsrechte
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt
den Autor einer persönlichen geistigen
Schöpfung und räumt ihm das
ausschließliche Nutzungsrecht ein.
Das Recht schützt Sprachwerke, Computersoftware,
Musikwerke, Lichtbild- und Filmwerke,
Werke der bildenden Kunst sowie Darstellungen
wissenschaftlicher und technischer Art.
Das Urheberrecht kann nicht übertragen
werden, doch der Autor einer eigenen kreativen
Leistung kann entscheiden, wem er die
Nutzung seines Werks unter welchen Bedingungen
überlässt - etwa in einem Vertrag
mit einem Verlag.
Auch für die Zweitnutzung geschützter Werke - darunter
fallen beispielsweise Photokopien - müssen Honorare gezahlt
werden.
Die technische Entwicklung und große
Verbreitung von Kopiergeräten macht
es jedoch unmöglich, nachzuvollziehen,
wie viele Kopien eines Werkes tatsächlich
im Umlauf sind. Das ist zwar gut für
die Bekanntmachung eines Autors, aber
weniger für seinen Geldbeutel. Autoren
können Verträge mit Verlagen
schließen - aber nicht mit den Besitzern
von Kopiergeräten. Deshalb nehmen
Verwertungsgesellschaften die urheberrechtlichen
Nutzungsrechte wahr, denen der Einzelne
nicht selbst nachkommen kann. Die Honorare
werden auf verschiedene Weise von den
Nutzern eingetrieben. So bekommen die
Gesellschaften pro Kopie einen Pauschalbetrag.
Beim Verkauf von Videokassetten, Rekordern
und ähnlichen Geräten ist die
"Geräteabgabe" schon im
Kaufpreis enthalten. Die Gesellschaften
kassieren Geld von denjenigen, die das
geistige Eigentum anderer nutzen und verteilen
es an die Urheber der geschützten
Werke.
Wer seine Werke bei einer Verwertungsgesellschaft anmeldet, bekommt
am Jahresende eine Pauschale, die der Nutzung angemessen sein soll.
Hier sind einige der Verwertungsgesellschaften.
- GEMA - Komponisten
und Textdichterinnen
Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische
Vervielfältigungsrechte
- GVL - Musikinterpreten
und darstellende Künstler/ innen in Hörfunk, Film und
Fernsehen
- VG Wort -
Wortautoren und Übersetzer/ innen
- VG Bild-Kunst
alle Urheber von Bild-, Film- und Lichtbildwerken
- Grundwissen
Urheberrecht
Werkvertrag und Dienstleistungsvertrag
Freie Journalisten schließen meist Werkverträge mit ihren
Auftraggebern ab. Dies ist eine Vertragsform, die den Unternehmer
zur Herstellung des festgelegten Werkes und die Auftraggeber zur
Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Im Gegensatz
zu Dienstvertrag ist der Werkvertrag auf einen bestimmten Erfolg,
also auf das Arbeitsergebnis, ausgerichtet. Beim Dienstvertrag steht
die Arbeitsleistung als solche im Mittelpunkt.
Wichtig bei der Vertragsschließung ist der Umfang und Zeitraum
der Nutzung, die man anderen überlässt, besonders da Freie
oft darauf angewiesen sind, ein Thema in verschiedenen Beiträgen
zu verarbeiten.
Es schadet nicht, Verträge von einem Juristen prüfen zu
lassen.
|
|
|
|