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Voraussetzungen für Wahlen

Häufige Fragen zur Wahl

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Betriebsrat: Voraussetzungen für Wahlen

Der Betriebsrat ist die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer eines Betriebs. Er repräsentiert die Belegschaft und übt die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber aus.

Der Betriebsrat als Institutuion sowie seine Rechte und Pflichten sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Dort heißt es in Paragraph 1:
" In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt (...)". Wahlberechtigt ist, wer über 18 Jahre alt und Arbeitnehmer des Betriebs ist. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist.

Wie wird der Betriebsrat gewählt?

Die Wahl des Betriebsrats ist vom Gesetz zwar vorgeschrieben. Damit es auch tatsächlich zur Wahl kommt, müssen Arbeitnehmer des Betriebs tätig werden! Zunächst muss in einer Betriebsversammlung ein Wahlvorstand gewählt werden, der dann die Betriebsratswahl weiter vorbereitet und durchführt. Zu dieser Betriebsversammlung müssen mindestens drei Wahlberechtigte (oder die im Betrieb vertretene Gewerkschaft) einladen.

Unser Tipp: Holen Sie für die Wahlvorbereitung kompetenten Rat und Unterstützung ein! Fehler in der Wahlvorbereitung können die Wahldurchführung gefährden oder gar zur Nichtigkeit der Wahl führen.

Aufgaben des Wahlvorstands

Der Wahlvorstand muss die Wahl des Betriebsrats vorbereiten und durchführen. Zum Beispiel muss die "Wählerliste" erstellt werden und danach das "Wahlausschreiben" erstellt werden, das alle Angaben zum Wahltag, zur Einreichung von Wahlvorschlägen, zu Einsprüchen gegen die Wählerliste und die jeweiligen Fristen enthält. Der Wahlvorstand muss dann die Wahlvorschläge entgegennehmen und prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Erstellung der Wahlvorschlagsliste eingehalten sind. Wenn dies der Fall ist, können die Wahlunterlagen erstellt und die Wahl durchgeführt werden. Letzte
" Amtshandlungen" des Wahlvorstands sind die Auszählung der Stimmen, Feststellung des Wahlergebnisses und die Einberufung der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats.

Achtung: Es gibt zwei Wahlverfahren! Je nach Betriebsgröße gilt entweder das "Vereinfachten Wahlverfahren" oder das "Normale Wahlverfahren". Die einschlägigen Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes und der Wahlordnung müssen zwingend beachtet werden!

Beginn der Betriebsratsarbeit

Mit der Einberufung der konstituierenden Sitzung beginnt die Amtszeit des Betriebsrats. Ihm obliegen allgemeine Aufgaben (z.B. die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen und Tarifverträgen zu überwachen), Beteiligungsrechte bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte in personellen Angelegenheiten und Beteiligungsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten.
Dem Betriebsrat stehen zur Ausübung seiner Aufgaben verschiedene Initiativ-, Unterstützungs-, Kontroll- Überwachungs- und Teilnahmerechte zu.

Warum Betriebsrat

Ohne Betriebsrat kann im betrieblichen Alltag keine Interessenvertretung für die Belegschaft stattfinden. Die Beschäftigten sind ausschließlich auf das Wohlwollen ihrer Vorgesetzten angewiesen. So wird Vereinbarkeit von Beruf und Familie politisch zwar allenthalben gefordert, in der betrieblichen Umsetzung hapert es aber gewaltig. Der Betriebsrat hat hier weit reichende Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte, z.B. bei der Gestaltung der Arbeitszeit, Förderung von Teilzeitarbeit, Mitbestimmung bei Einstellung und Versetzung.
Vergleichbares gilt für die betriebliche Förderung von Aus- und Weiterbildung. Die gesetzlichen Regelungen der Bundesrepublik und der EU fordern Gleichstellung und Gleichbehandlung. Die Realität in Betrieben sieht oft ein wenig anders aus. Auch hier hat der Betriebsrat Informations- und Mitwirkungsrechte, um die tatsächliche Gleichstellung und Gleichbehandlung zu fördern.

Sogar Arbeitgeber profitieren

Und noch ein Argument wider die Panik einzelner Arbeitgeber: "Die Existenz eines Betriebsrats geht mit einer statistisch signifikanten und ökonomisch relevanten höheren Arbeitsproduktivität einher", stellte das Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung in Mannheim (ZEW) in einer Untersuchung 2003 fest. Die Beteiligung von Betriebsrat und Mitarbeiter/innen sei ein "erprobtes Mittel zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit".

Erforderliche Qualifikationen

Welche Qualifikationen brauchen Betriebsratsmitglieder? Vor allem Engagement und Rückgrat. Alles andere ist erlernbar. Dazu gibt es ein breites Angebot von Betriebsratskursen - und natürlich die Unterstützung der Gewerkschaft.

Besonderer Schutz

Rückgrat und Engagement werden von Chefs nicht immer gern gesehen. Vorsichtshalber haben deshalb die Mitglieder des Wahlvorstands und des Betriebsrats einen besonderen Kündigungsschutz. Auch die drei Personen, die bei der Einsetzung eines Wahlvorstands zur Betriebsversammlung einladen, fallen unter diesen Schutz.

Demokratie endet nicht vor der Firmentür

In jeder Demokratie wird Machtausübung einer Kontrolle unterworfen. Das Parlament kontrolliert die Regierung, der Stadtrat den Oberbürgermeister. Ein Betrieb unterscheidet sich davon nicht so sehr. Denn auch da geht es um Willensbildung, Willensdurchsetzung und Kontrolle. Spannungen entstehen zudem zwischen dem Recht des Arbeitgebers, die Arbeit anzuweisen und den Grundrechten, etwa der Selbstbestimmung und der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Dafür, dass die Rechte der Beschäftigten im Betrieb gewahrt und auch durchgesetzt werden und dafür, dass eine faire Interessenabwägung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stattfindet, übernimmt der Betriebsrat die Verantwortung. Seine Legitimation bezieht der Betriebsrat aus der Idee der Demokratie, Menschenwürde und Gerechtigkeit - den zentralen Elementen unserer freiheitlichen Verfassung.

Weitere Informationen

Bernd Mann
dju in ver.di, Bezirk München, Schwanthalerstraße 64, 80336 München
Tel. 089 / 59977-7081, Fax 089 / 59977-7089, bernd.mann@verdi.de

 

 

 

 


 

 

 


 
 
 
 
 
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