
Betriebsrat: Voraussetzungen für Wahlen
Der Betriebsrat ist die gesetzliche Interessenvertretung
der Arbeitnehmer eines Betriebs. Er repräsentiert die Belegschaft
und übt die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte gegenüber
dem Arbeitgeber aus.
Der Betriebsrat als Institutuion sowie seine Rechte und Pflichten
sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Dort heißt
es in Paragraph 1:
"
In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen
wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind,
werden Betriebsräte gewählt (...)". Wahlberechtigt
ist, wer über 18 Jahre alt und Arbeitnehmer des Betriebs ist.
Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der länger als sechs
Monate im Betrieb beschäftigt ist.
Wie wird der Betriebsrat gewählt?
Die Wahl des Betriebsrats ist vom Gesetz zwar vorgeschrieben.
Damit es auch tatsächlich zur Wahl kommt, müssen Arbeitnehmer
des Betriebs tätig werden! Zunächst muss in einer Betriebsversammlung
ein Wahlvorstand gewählt werden, der dann die Betriebsratswahl
weiter vorbereitet und durchführt. Zu dieser Betriebsversammlung
müssen mindestens drei Wahlberechtigte (oder die im Betrieb
vertretene Gewerkschaft) einladen.
Unser Tipp: Holen Sie für die Wahlvorbereitung kompetenten Rat
und Unterstützung ein! Fehler in der Wahlvorbereitung können
die Wahldurchführung gefährden oder gar zur Nichtigkeit
der Wahl führen.
Aufgaben des Wahlvorstands
Der Wahlvorstand muss die Wahl des Betriebsrats vorbereiten und
durchführen. Zum Beispiel muss die "Wählerliste" erstellt
werden und danach das "Wahlausschreiben" erstellt werden,
das alle Angaben zum Wahltag, zur Einreichung von Wahlvorschlägen,
zu Einsprüchen gegen die Wählerliste und die jeweiligen
Fristen enthält. Der Wahlvorstand muss dann die Wahlvorschläge
entgegennehmen und prüfen, ob die formalen Voraussetzungen
für die Erstellung der Wahlvorschlagsliste eingehalten sind.
Wenn dies der Fall ist, können die Wahlunterlagen erstellt
und die Wahl durchgeführt werden. Letzte
" Amtshandlungen" des Wahlvorstands sind die Auszählung der Stimmen,
Feststellung des Wahlergebnisses und die Einberufung der konstituierenden Sitzung
des Betriebsrats.
Achtung: Es gibt zwei Wahlverfahren!
Je nach Betriebsgröße gilt entweder das "Vereinfachten
Wahlverfahren" oder das "Normale Wahlverfahren".
Die einschlägigen Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes
und der Wahlordnung müssen zwingend beachtet werden!
Beginn der Betriebsratsarbeit
Mit der Einberufung der konstituierenden Sitzung beginnt die Amtszeit
des Betriebsrats. Ihm obliegen allgemeine Aufgaben (z.B. die Einhaltung
von Gesetzen, Verordnungen und Tarifverträgen zu überwachen),
Beteiligungsrechte bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes und des
Arbeitsablaufs, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte in personellen
Angelegenheiten und Beteiligungsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten.
Dem Betriebsrat stehen zur Ausübung seiner Aufgaben verschiedene Initiativ-,
Unterstützungs-, Kontroll- Überwachungs- und Teilnahmerechte zu.
Warum Betriebsrat
Ohne Betriebsrat kann im betrieblichen Alltag keine Interessenvertretung
für die Belegschaft stattfinden. Die Beschäftigten sind
ausschließlich auf das Wohlwollen ihrer Vorgesetzten angewiesen.
So wird Vereinbarkeit von Beruf und Familie politisch zwar allenthalben
gefordert, in der betrieblichen Umsetzung hapert es aber gewaltig.
Der Betriebsrat hat hier weit reichende Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte,
z.B. bei der Gestaltung der Arbeitszeit, Förderung von Teilzeitarbeit,
Mitbestimmung bei Einstellung und Versetzung.
Vergleichbares gilt für die betriebliche Förderung von Aus- und Weiterbildung.
Die gesetzlichen Regelungen der Bundesrepublik und der EU fordern Gleichstellung
und Gleichbehandlung. Die Realität in Betrieben sieht oft ein wenig anders
aus. Auch hier hat der Betriebsrat Informations- und Mitwirkungsrechte, um
die tatsächliche Gleichstellung und Gleichbehandlung zu fördern.
Sogar Arbeitgeber profitieren
Und noch ein Argument wider die Panik einzelner Arbeitgeber: "Die
Existenz eines Betriebsrats geht mit einer statistisch signifikanten
und ökonomisch relevanten höheren Arbeitsproduktivität
einher", stellte das Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung
in Mannheim (ZEW) in einer Untersuchung 2003 fest. Die Beteiligung
von Betriebsrat und Mitarbeiter/innen sei ein "erprobtes Mittel
zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit".
Erforderliche Qualifikationen
Welche Qualifikationen brauchen Betriebsratsmitglieder? Vor allem
Engagement und Rückgrat. Alles andere ist erlernbar. Dazu
gibt es ein breites Angebot von Betriebsratskursen - und natürlich
die Unterstützung der Gewerkschaft.
Besonderer Schutz
Rückgrat und Engagement werden von Chefs nicht immer gern
gesehen. Vorsichtshalber haben deshalb die Mitglieder des Wahlvorstands
und des Betriebsrats einen besonderen Kündigungsschutz. Auch
die drei Personen, die bei der Einsetzung eines Wahlvorstands zur
Betriebsversammlung einladen, fallen unter diesen Schutz.
Demokratie endet nicht vor der Firmentür
In jeder Demokratie wird Machtausübung einer Kontrolle unterworfen.
Das Parlament kontrolliert die Regierung, der Stadtrat den Oberbürgermeister.
Ein Betrieb unterscheidet sich davon nicht so sehr. Denn auch da
geht es um Willensbildung, Willensdurchsetzung und Kontrolle. Spannungen
entstehen zudem zwischen dem Recht des Arbeitgebers, die Arbeit
anzuweisen und den Grundrechten, etwa der Selbstbestimmung und
der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Dafür, dass
die Rechte der Beschäftigten im Betrieb gewahrt und auch durchgesetzt
werden und dafür, dass eine faire Interessenabwägung
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stattfindet, übernimmt
der Betriebsrat die Verantwortung. Seine Legitimation bezieht der
Betriebsrat aus der Idee der Demokratie, Menschenwürde und
Gerechtigkeit - den zentralen Elementen unserer freiheitlichen
Verfassung.
Weitere Informationen
Bernd Mann
dju in ver.di, Bezirk München, Schwanthalerstraße 64,
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Tel. 089 / 59977-7081, Fax 089 / 59977-7089, bernd.mann@verdi.de
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